Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 09 25 vom 24.11.2009 E. 5c). Die Befürchtung, die angestrebte Verdichtung führe gegenüber der bisher möglichen Dichte zu mehr Lärm, mag grundsätzlich berechtigt sein, ist aber vor dem Hintergrund der zentralen städtischen Lage zu relativieren und jedenfalls im Rahmen eines konkreten Bauprojekts sorgfältig zu prüfen. Eine abschliessende Beurteilung der Lärmsituation (und allfälliger weiterer Immissionen) ist im Rahmen der Grundnutzungsplanung verfrüht und nicht angebracht. 5.5. Das Ausmass der Planänderung ist im Sinn der Totalrevision der BZO umfassend. Der hier betroffene Teil der Revision beschränkt sich auf den Hochhausstandort am Bundesplatz.