Auf dem Grundstück Nr. 426 ist die geschlossene Bauweise vorgeschrieben, die für die Liegenschaften der Beschwerdeführerin gegenüber der Langensandbrücke und den Bahngeleisen grundsätzlich eine lärmabschirmende Wirkung erwarten lässt. In Bezug auf den Lärmschutz ist in der Tat kein wesentlicher Unterschied zur Blockrandbebauung auszumachen, der das Verwaltungs- und das Kantonsgericht schon bei früherer Gelegenheit eine gewisse abschirmende Wirkung zusprachen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern V 13 41 vom 11.2.2014 E. 7.5.2; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 09 25 vom 24.11.2009 E. 5c).