Diese Frage sei aber ohnehin nicht entscheidend, da aus Gründen des Lärmschutzes nicht verlangt werden könne, dass auf diesem Grundstück nur eine Blockrandbebauung zulässig sei. Die Grenz- und Gebäudeabstände, die nach § 129 PBG nur für die seitlichen Umfassungsmauern ausgeschlossen seien, seien im Übrigen unter Berücksichtigung des Schattenwurfs und des Lichtentzugs festzusetzen. 5.4.3. Die Ausführungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar. Auf dem Grundstück Nr. 426 ist die geschlossene Bauweise vorgeschrieben, die für die Liegenschaften der Beschwerdeführerin gegenüber der Langensandbrücke und den Bahngeleisen grundsätzlich eine lärmabschirmende Wirkung erwarten lässt.