Zudem werde Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG verletzt, indem die preisgünstigen Wohnungen der Beschwerdeführerin von massiven zusätzlichen, schädlichen und lästigen Einwirkungen in Bezug auf die Wohnhygiene und Wohnqualität mit massiven Nachteilen belastet würden. 5.4.2. Die Vorinstanz wendet ein, die auf dem Grundstück Nr. 426 vorgesehene geschlossene Bauweise gewährleiste eine Abschirmung gegen Lärmimmissionen. Diese Frage sei aber ohnehin nicht entscheidend, da aus Gründen des Lärmschutzes nicht verlangt werden könne, dass auf diesem Grundstück nur eine Blockrandbebauung zulässig sei.