5.4. 5.4.1. Negative Auswirkungen der Planänderung befürchten die Beschwerdeführer vor allem in Form von Lärmimmissionen auf ihren Liegenschaften. Hinsichtlich des Lärmschutzes erachten sie eine Blockrandbebauung für bedeutend vorteilhafter als die Erstellung eines Hochhauses. Die nutzungsplanerischen Festlegungen würden einen aus einer Blockrandbebauung hervorgehenden resp. vergleichbaren Lärmschutz für ihre Grundstücke gegenüber dem Bundesplatz und der Langensandbrücke zwingend ausschliessen. Zudem werde Art. 3 Abs. 3 lit.