b RPG vertreten (wobei zu beachten ist, dass diese Bestimmung – wie nachstehend aufzuzeigen sein wird – für den vorliegenden Fall nicht einschlägig ist). Demnach verlangt Einordnung in die Landschaft nicht durchwegs diskretes Verbergen der Architektur oder gar konservative Formensprache; auch die Akzentuierung der Landschaft durch auffallende Werke oder das Setzen baulicher Schwerpunkte kann im Sinn des Grundsatzes liegen (Tschannen, in: Komm. zum Bundesgesetz über die Raumplanung [Hrsg. Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch], Zürich 1999, Art. 3 RPG N 50; ebenso Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 3 RPG N 27 mit Hinweisen).