Zudem akzentuierten sie städtische Plätze, Brückenkopf-Situationen und urbane Brennpunkte. Dieser Ansatz der Auszeichnung werde aufgenommen und in der gesamten Region fortgesetzt. Vorhandene oder potenzielle Brennpunkte, die noch nicht durch einen Landmark besetzt seien, könnten durch höhere Häuser akzentuiert werden (Hochhauskonzept S. 15). Dass sich die Setzung baulicher Akzente durchaus mit dem Einordnungsgebot vertragen kann, wird in Lehre und Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG vertreten (wobei zu beachten ist, dass diese Bestimmung – wie nachstehend aufzuzeigen sein wird – für den vorliegenden Fall nicht einschlägig ist).