Die Beschwerdeführer machen nichts geltend, was gegen ein grundsätzliches Verdichtungspotential des hier strittigen Standorts am Bundesplatz spräche. 5.3.3. Die Stadt Luzern liess sich darüber hinaus von städtebaulich-gestalterischen Gesichtspunkten leiten und stützte sich, wie bereits erwähnt, auf das regionale Hochhauskonzept, dem für sich betrachtet keine rechtsverbindliche Wirkung zukommt. Nichtsdestotrotz enthält das Konzept Elemente, die für die Planungsträgerin in ihrer Argumentation wesentlich waren und von der Vorinstanz bestätigt wurden.