Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_124/2014 vom 27. Mai 2014 (E. 4.5) den (im Zeitpunkt der Abstimmung über die BZO-Revision) vier vorgesehenen Hochhausstandorten in der Stadt Luzern die Möglichkeit der Verdichtung nicht abgesprochen. Daran ändert nichts, dass die Feststellung im Rahmen einer Stimmrechtsbeschwerde gemacht wurde. Die im vorliegenden Fall vorgesehene ÜZ beträgt 0,6. Die Beschwerdeführer machen nichts geltend, was gegen ein grundsätzliches Verdichtungspotential des hier strittigen Standorts am Bundesplatz spräche.