Auch der kantonale Richtplan 2009 enthält entsprechende Vorgaben. Zunächst strebt er richtungsweisend eine optimale Erschliessung und Nutzung der Bauzonen, eine Siedlungsentwicklung nach innen sowie eine hohe ortsbauliche und gestalterische Siedlungsqualität an (Kap. S2). Die Gemeinden erleichtern und unterstützen die Verdichtung und Erneuerung bestehender Quartiere durch entsprechende Zonenvorschriften im BZR (Koordinationsaufgabe S2-3). Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_124/2014 vom 27. Mai 2014 (E. 4.5) den (im Zeitpunkt der Abstimmung über die BZO-Revision) vier vorgesehenen Hochhausstandorten in der Stadt Luzern die Möglichkeit der Verdichtung nicht abgesprochen.