Nach dem aufgehobenen Bebauungsplan lag das damalige Grundstück Nr. 426 in der Wohn- und Geschäftszone 5B mit geschlossener Bauweise, Gestaltungsplanpflicht und überlagernder Ortsbildschutzzone B. In dieser Zone war eine Blockrandbebauung mit 5 Vollgeschossen und einer Bautiefe von maximal 14 m oberhalb des ersten Obergeschosses zulässig. Der Innenhof konnte partiell ein- bzw. zweigeschossig überbaut werden. Im Rahmen des Gestaltungsplans konnte bei gleichbleibender Nutzfläche von der festgelegten Bautiefe abgewichen werden. Den Bebauungsplan B 129 genehmigte der Regierungsrat am 4. März 1997, mithin rund 17 Jahre vor dem angefochtenen Entscheid.