Eine Überprüfung und allfällige Anpassung der Grundnutzungsordnung der Stadt Luzern ist somit in zeitlicher Hinsicht ohne Weiteres gerechtfertigt. Da die detaillierten Nutzungs- und Bauvorschriften für die betroffenen Grundstücke – wie die Beschwerdeführer zu Recht geltend machen – im Bebauungsplan B 129 festgelegt wurden, der nun mit der Totalrevision der Ortsplanung aufgehoben wird, kann nicht allein auf das aBZR abgestellt werden. Nach dem aufgehobenen Bebauungsplan lag das damalige Grundstück Nr. 426 in der Wohn- und Geschäftszone 5B mit geschlossener Bauweise, Gestaltungsplanpflicht und überlagernder Ortsbildschutzzone B.