Mit der streitgegenständlichen BZO-Revision wurden sowohl die aBZO 1994 ersetzt als auch der Bebauungsplan B 129 aufgehoben. Zwischen dem angefochtenen Genehmigungsentscheid vom 3. Juni 2014 und demjenigen betreffend die aBZO 1994 vom 9. Februar 1996 liegen rund 18 Jahre, womit sowohl der 15-jährige Planungshorizont gemäss Art. 15 Abs. 1 RPG als auch der 10-jährige nach § 22 Abs. 2 PBG klar erreicht sind. Eine Überprüfung und allfällige Anpassung der Grundnutzungsordnung der Stadt Luzern ist somit in zeitlicher Hinsicht ohne Weiteres gerechtfertigt.