Je näher eine Planungsrevision den genannten Fristen kommt, desto geringer ist deshalb das Vertrauen in die Beständigkeit des Plans, und umso eher können auch geänderte Anschauungen und Absichten der Planungsorgane als zulässige Begründung für eine Revision berücksichtigt werden. Dies bedeutet nicht, dass nach Ablauf dieser Zeitspanne die Planbeständigkeit einfach so dahinfällt. Indessen tritt das entsprechende Vertrauen je länger je mehr in den Hintergrund (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 06 158 vom 16.5.2007 E. 4c).