Der luzernische Gesetzgeber sieht für eine solche Überprüfung sogar einen Zeithorizont von zehn Jahren vor (vgl. § 22 Abs. 2 PBG). Diese Dauer ist auch im Zusammenhang von Sondernutzungsplänen zu beachten. So können sich Grundeigentümer jedenfalls nach zehn Jahren nicht mehr auf die Planbeständigkeit berufen, wenn sie bis dahin noch nicht gebaut haben (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 21 RPG N 20). Je näher eine Planungsrevision den genannten Fristen kommt, desto geringer ist deshalb das Vertrauen in die Beständigkeit des Plans, und umso eher können auch geänderte Anschauungen und Absichten der Planungsorgane als zulässige Begründung für eine Revision berücksichtigt werden.