5.2. 5.2.1. Je neuer ein Zonenplan ist, umso mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden, und je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, umso gewichtiger müssen die Gründe sein, die für die Planänderung sprechen (BGE 113 Ia 444 E. 5b; LGVE 2003 III Nr. 19 E. 3; Berner, a.a.O., N 533). Nach Erreichen des Planungshorizonts, der für Bauzonen 15 Jahre beträgt (Art. 15 Abs. 1 RPG), sind Zonenpläne grundsätzlich einer Überprüfung zu unterziehen und nötigenfalls anzupassen. Der luzernische Gesetzgeber sieht für eine solche Überprüfung sogar einen Zeithorizont von zehn Jahren vor (vgl. § 22 Abs. 2 PBG).