Im Rahmen dieser Interessenabwägung muss geprüft werden, ob das durch die wesentliche Änderung der Verhältnisse begründete öffentliche Interesse an einer Änderung des Plans die gegenläufigen (privaten oder öffentlichen) Erhaltungsinteressen überwiegt. Zentrale Kriterien bilden das bereits erwähnte Alter des Nutzungsplans (vgl. nachstehende E. 5.2), das Gewicht der vom Planungsträger geltend gemachten Änderungsgründe (vgl. nachstehende E. 5.3), die Auswirkungen der Planänderung auf die Nutzungsmöglichkeiten der Eigentümer (vgl. nachstehende E. 5.4) und das Ausmass der Planänderung (vgl. nachstehende E. 5.5 sowie zum Ganzen: Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 21 RPG N 18 ff.). 5.2. 5.2.1.