Es gilt der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass der südliche Teil des ursprünglichen Grundstücks Nr. 426 mittlerweile als Grundstück Nr. 3947 abparzelliert wurde, woraus sich in planungsrechtlicher Hinsicht indessen, soweit ersichtlich, keine Änderungen ergeben. In Anbetracht der beschriebenen Entwicklungen ist es zulässig, von erheblich geänderten Verhältnissen auszugehen. Darüber hinaus dürfen auch andere politische Vorstellungen in die Revision einer Ortsplanung einfliessen, was die Berufung auf die Planbeständigkeit weiter relativiert. 5. 5.1. Eine Plananpassung hat nicht zwingend, sondern nur "nötigenfalls" zu erfolgen (Art. 21 Abs. 2 RPG; § 22 Abs. 2 PBG).