wo – wie im Zusammenhang mit Hochhäusern – ausdrücklich vorgeschrieben [vgl. § 166 Abs. 2 PBG]) Bebauungs- und Gestaltungspläne erlassen werden. Zudem wird mit der BZO-Revision die Überbauungsziffer als neues Dichtemass eingeführt (vgl. § 25 Anhang PBG). Die angesprochenen Änderungen sind systematischer Natur und betreffen das gesamte Stadtgebiet.