Die BZO-Revision enthält Änderungen für das gesamte Gebiet der Stadt Luzern, die der Vereinfachung dienen sollen. Die revidierte BZO besteht im Gegensatz zur alten nur noch aus zwei Komponenten: dem Zonenplan sowie dem BZR. Die 13 nahezu flächendeckenden Bebauungspläne – darunter der streitbetroffene Bebauungsplan B 129 – werden aufgehoben (vgl. Art. 48 BZR). Die Bestimmungen und Bauvorschriften aus den Bebauungsplänen werden entsprechend gestrafft, so weit wie möglich vereinheitlicht und in das BZR überführt. In Zukunft sollen nur noch fallweise (nach Bedarf resp. wo – wie im Zusammenhang mit Hochhäusern – ausdrücklich vorgeschrieben [vgl. § 166 Abs. 2