Im Rahmen einer Gesamtrevision der Ortsplanung nach Erreichen des Planungshorizonts können indessen auch veränderte politische Vorstellungen zum Ausdruck kommen. Je näher eine Planrevision dem Planungshorizont kommt, desto eher dürfen auch geänderte Anschauungen und Absichten der Planungsorgane als zulässige Begründung für eine Revision berücksichtigt werden. Nutzungspläne können ihren Zweck der Schaffung einer grundeigentümerverbindlichen und parzellenscharfen Nutzungsordnung allerdings nur erfüllen, wenn sie eine gewisse Beständigkeit aufweisen (BGE 128 I 190 E. 4.2).