Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 06 143 vom 18.12.2006 E. 3a). Eine gewandelte Einstellung der Planungsorgane hinsichtlich der Wünschbarkeit einer bestimmten Nutzung vermag für sich allein nicht eine Änderung nach kurzer Zeit zu rechtfertigen (vgl. BGer-Urteil 1P.611/2001 vom 25.1.2002 E. 3.2, in: ZBl 104 [2003] S. 657 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Im Rahmen einer Gesamtrevision der Ortsplanung nach Erreichen des Planungshorizonts können indessen auch veränderte politische Vorstellungen zum Ausdruck kommen.