21 RPG N 7). Eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse liegt dann vor, wenn das Gemeinwesen nach der allgemeinen Erfahrung andere Festlegungen getroffen hätte, sofern die geänderten Verhältnisse zur Zeit der Ausarbeitung oder der Genehmigung des Plans massgeblich gewesen wären (EJPD/BRP, a.a.O., Art. 21 RPG N 8; Christen, Beständigkeit von Nutzungsplänen, in: SJZ 90 [1994] S. 229; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 06 143 vom 18.12.2006 E. 3a).