Ein solcher Anspruch erwächst ihm namentlich nicht allein aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2011/2 vom 20.9.2011 E. 2.3). Planung und Wirklichkeit müssen von Zeit zu Zeit durch Revision miteinander in Übereinstimmung gebracht werden. Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) sieht denn auch vor, dass Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (BGE 121 Ia 227 E. 2b; BGer-Urteil 1C_143/2014 vom 23.2.2015 E. 3.1; Berner, Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012, N 533).