Das Hochhauskonzept habe als planerische Grundlage für die Erarbeitung der revidierten BZO gedient. 4.3. Der Grundeigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Nutzungsmöglichkeiten, die sich aus der Einteilung seines Grundstücks in eine bestimmte Nutzungszone ergeben, dauerhaft erhalten bleiben (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 09 270 vom 11.5.2010 E. 5c, auch zum Folgenden). Ebenso wenig kann ein Nachbar davon ausgehen, dass das Grundstück eines Dritten dauerhaft in einer bestimmten Zone verbleibt. Ein solcher Anspruch erwächst ihm namentlich nicht allein aus der Eigentumsgarantie (Art.