Einerseits habe dieses keine verbindliche Wirkung, anderseits sei das ISOS seit dessen Inkraftsetzung in Bezug auf das streitbetroffene Gebiet nicht geändert worden. 4.2. Die Vorinstanz führt aus, im Rahmen der Gesamtrevision einer Ortsplanung habe die Planbeständigkeit eine eingeschränktere Bedeutung als sonst. Es müsse nicht für jedes in der Stadt liegende Grundstück geprüft werden, ob veränderte Verhältnisse vorliegen würden. Eine gesamthafte Überarbeitung der BZO müsse 20 Jahre nach Erlass der BZO 1994 resp. 17 Jahre nach Erlass des Bebauungsplans B 129 möglich sein. Das Hochhauskonzept habe als planerische Grundlage für die Erarbeitung der revidierten BZO gedient.