Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich bezüglich des Grundstücks Nr. 426 die Verhältnisse gegenüber den dem Bebauungsplan B 129 zugrunde liegenden geändert haben sollten. Neue Erkenntnisse, die nun plötzlich eine nutzungsplanerische Sonderbehandlung erforderlich machen würden, würden nicht vorliegen. Die Berufung des Beschwerdegegners und der Vorinstanz auf das regionale Hochhauskonzept gehe fehl. Einerseits habe dieses keine verbindliche Wirkung, anderseits sei das ISOS seit dessen Inkraftsetzung in Bezug auf das streitbetroffene Gebiet nicht geändert worden.