Immerhin ist dieser Grundsatz bundesrechtlich seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht und dessen Kognitionsvorgaben (Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]) insofern durchbrochen worden, als auch neue Tatsachen und Beweismittel zulässig sein können und folglich auch geprüft werden müssen (BGE 135 II 369 E. 3.3). 4. 4.1. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit geltend. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich bezüglich des Grundstücks Nr. 426 die Verhältnisse gegenüber den dem Bebauungsplan B 129 zugrunde liegenden geändert haben sollten.