Selbst wenn entgegen der vom Gericht vertretenen Auffassung von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren auszugehen wäre, gälte dieser Verfahrensmangel jedenfalls als geheilt. Dies verhält sich selbst im Hinblick auf den Umstand so, dass das Kantonsgericht – in Anwendung der noch gültigen Vorschriften des VRG – den Fall nur mit beschränkter Kognition prüfen kann und sich bei ortsplanerischen Festlegungen bei der Beurteilung zurückhält. Immerhin ist dieser Grundsatz bundesrechtlich seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht und dessen Kognitionsvorgaben (Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG;