Als Beweisantrag formulierten sie zusätzlich ein Editionsbegehren bezüglich sämtlicher im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingeholten Amtsberichte. Diese Berichte wurden ihnen, wie vorstehend erwähnt, zugestellt. Innert Frist haben sie dazu Stellung bezogen. Selbst wenn entgegen der vom Gericht vertretenen Auffassung von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren auszugehen wäre, gälte dieser Verfahrensmangel jedenfalls als geheilt.