eingeholt hat, nicht jedoch in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz mit Bezug auf ein konkretes einzelnes Beschwerdeverfahren. Der Sachverhalt im erwähnten Bundesgerichtsurteil lag denn auch insofern anders, als es von Anfang an um die Bewilligung eines Projekts ging, wobei die diversen Amtsberichte offensichtlich als Entscheidungshilfen fungierten. 3.5. Die Beschwerdeführer hatten in der Replik die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, konkret bezogen auf den erwähnten Amtsbericht der kantonalen Denkmalpflege vom 11. Oktober 2013. Als Beweisantrag formulierten sie zusätzlich ein Editionsbegehren bezüglich sämtlicher im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingeholten Amtsberichte.