Die Stellungnahme, die aus zwei Sätzen besteht, erschöpft sich in der Feststellung, dass bezüglich der BZO Luzern keine Einwendungen bestehen würden. In der Duplik des BUWD ist denn auch der gesamte Text wiedergegeben worden, weshalb die Beschwerdeführer davon Kenntnis genommen haben. So oder so erweist es sich in diesem Zusammenhang kaum als sinnvoll, von einem, dem integralen Akteneinsichtsrecht unterliegenden Dokument zu sprechen.