Alle diese Berichte wurden dem Stadtrat Luzern zur Vernehmlassung zugestellt, nicht aber den einzelnen Beschwerdeführern. Die Beschwerdeführer im vorliegenden gerichtlichen Verfahren berufen sich auf die Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege vom 11. Oktober 2013. Hierbei handelt es sich um ein Dokument, worin nicht auf strittige Sachverhaltsfragen Bezug genommen wird. Es enthält zudem keine Würdigung der BZO unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten. Die Stellungnahme, die aus zwei Sätzen besteht, erschöpft sich in der Feststellung, dass bezüglich der BZO Luzern keine Einwendungen bestehen würden.