Das gilt namentlich für Amtsberichte und Stellungnahmen von Dienststellen; deren Meinungsäusserungen sind in der Regel für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder für die Interessenabwägung von Bedeutung (BGer-Urteil 1C_159/2014, a.a.O., E. 4.3). 3.4. Der Regierungsrat holte praxisgemäss Amtsberichte diverser kantonaler Fachbehörden ein, so der kantonalen Denkmalpflege und Archäologie, der Dienststellen Landwirtschaft und Wald, Raum und Wirtschaft, Umwelt und Energie sowie Verkehr und Infrastruktur. Alle diese Berichte wurden dem Stadtrat Luzern zur Vernehmlassung zugestellt, nicht aber den einzelnen Beschwerdeführern.