Nach seiner Praxis wird zwar nach wie vor zwischen verwaltungsinternen und verwaltungsexternen Akten unterschieden; aber auf die Klassierung als "verwaltungsintern" kommt es nicht an, sondern auf die objektive Bedeutung der Akte für den verfügungswesentlichen Sachverhalt. Berichte und Gutachten zu Sachverhaltsfragen, selbst wenn sie verwaltungsintern erstellt worden sind, gehören nicht zu den verwaltungsinternen Akten, sondern unterliegen der Akteneinsicht. Das gilt namentlich für Amtsberichte und Stellungnahmen von Dienststellen;