Nach Einsichtnahme machten die Beschwerdeführer geltend, aus dem rudimentären, überhaupt keine konkreten Aussagen enthaltenden, generellen Amtsbericht der kantonalen Denkmalpflege könne nicht gefolgert werden, diese hätte die zonenplanerische Festlegung des Grundstücks Nr. 426 im Hinblick auf das ISOS als unproblematisch erachtet. Da im Amtsbericht jegliche konkrete Auseinandersetzung mit der nutzungsplanerischen Festlegung dieses Grundstücks in Zusammenhang mit dem ISOS fehle, gebe dieser Beleg zur Beurteilung der Angelegenheit nichts her.