Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe zudem die Möglichkeit gehabt, sämtliche vorinstanzlichen Akten vor Kantonsgericht einzusehen. 3.2. Das Kantonsgericht stellte den Beschwerdeführern die von der Vorinstanz eingeholten Amtsberichte, einschliesslich desjenigen der kantonalen Denkmalpflege, zu. Nach Einsichtnahme machten die Beschwerdeführer geltend, aus dem rudimentären, überhaupt keine konkreten Aussagen enthaltenden, generellen Amtsbericht der kantonalen Denkmalpflege könne nicht gefolgert werden, diese hätte die zonenplanerische Festlegung des Grundstücks Nr. 426 im Hinblick auf das ISOS als unproblematisch erachtet.