Der im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingeholte Amtsbericht der kantonalen Denkmalpflege vom 11. Oktober 2013, der offensichtlich eine entscheidwesentliche Grundlage darstelle, sei ihnen nicht zur Kenntnis gebracht worden. Die Vorinstanz führt aus, die Stellungnahme der Denkmalpflege sei mangels Aussagen zum streitigen Gebiet und Thema keine Grundlage für den Beschwerdeentscheid, weshalb sie den Beschwerdeführern auch nicht zugestellt worden sei. Die Stellungnahme werde im angefochtenen Entscheid denn auch nirgends konkret erwähnt, ausser indirekt im Sachverhalt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor.