Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Verfahrensbeteiligten an den gestellten Anträgen fest. Aus den Erwägungen: 3. 3.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht machen die Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Der im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingeholte Amtsbericht der kantonalen Denkmalpflege vom 11. Oktober 2013, der offensichtlich eine entscheidwesentliche Grundlage darstelle, sei ihnen nicht zur Kenntnis gebracht worden.