631 vom 3. Juni 2014 genehmigte der Regierungsrat die BZO mit hier nicht interessierenden Zurückstellungen betreffend einzelne Zonenzuweisungen und einer Umformulierung von Art. 15 Abs. 5 BZR. Die von A und B erhobene Verwaltungsbeschwerde wies er ab, soweit er darauf eintrat. B. Dagegen liessen A und B am 30. Juni 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern (BUWD) schloss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Stadtrat Luzern beantragte Abweisung der Beschwerde. Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Verfahrensbeteiligten an den gestellten Anträgen fest.