In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Die dagegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 1C_398/2015 vom 9. August 2016 ab, soweit es darauf eintrat. | | | Entscheid: | A. Die Stimmberechtigten der Stadt Luzern beschlossen mit Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 die Totalrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern (BZO, ohne Teilgebiet Littau), bestehend aus dem Zonenplan und dem Bau- und Zonenreglement (BZR).