{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-172_2015-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10518", "Checksum": "7eba18b871f3ae573febe4c6aa33dc58"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["7H 14 172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2015 7H 14 172"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen (E. 6.2.2.).\r\nDer Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – vorbehältlich darin ausgewiesener Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils gerichtet. In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 140 PBG, § 142 PBG. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:24:35", "Checksum": "a5cdd01c066f4b51e431b9847e3db30e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2015 7H 14 172\nRegeste:\nDie Stellungnahme einer kantonalen Fachbehörde zu einer Ortsplanung unterliegt zumindest dann nicht dem Akteneinsichtsrecht, wenn der Regierungsrat die Stellungnahme nicht in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz mit Bezug auf ein konkretes Verfahren, sondern als Genehmigungsinstanz nach § 20 Abs. 1 und 2 PBG eingeholt hat (E. 3.4.).\r\nEine abschliessende Beurteilung der Lärmsituation (und allfälliger weiterer Immissionen) ist im Rahmen der Grundnutzungsplanung verfrüht (E. 5.4.3.).\r\nAuf der Stufe der BZO fehlen die projektbezogenen Angaben, die die Beurteilung eines Hochhausstandorts unter Eingliederungsaspekten erlauben würden. Entsprechende Festlegungen – insbesondere, ob die für Hochhäuser geltende Maximalhöhe ausgeschöpft werden darf – haben im vorgeschriebenen Gestaltungsplan- und im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zu erfolgen und sind bei dieser Gelegenheit zu überprüfen. Im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen (E. 6.2.2.).\r\nDer Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – vorbehältlich darin ausgewiesener Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils gerichtet. In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 140 PBG, § 142 PBG. | Raumplanung\n\n8.2.\nDie Vorinstanz hält dagegen, ein wesentlicher und entscheidender Unterschied zwischen den Grundstücken der Beschwerdeführerin und dem Grundstück Nr. 426 liege darin, dass letzteres unüberbaut sei. Auch die Lage sei nicht vergleichbar. Die Häuser der Beschwerdeführerin lägen an der Häuserzeile der Neustadtstrasse, während sich das Grundstück Nr. 426 zwischen dem Kreisel Bundesplatz, der Langensandbrücke und den Eisenbahnanlagen erstrecke. Sowohl seine dreieckige Form als auch seine exponierte Lage am Brückenkopf und den Geleisen würden eine spezielle planerische Behandlung verlangen. Zudem liege es gegenüber der Langensandbrücke deutlich tiefer. Ein in sich geschlossenes Plangebiet liege zwar bezüglich der Grundstücke der Beschwerdeführerin, nicht aber bezüglich des Grundstücks Nr. 426 vor, das abgesetzt und offen gegen die Gleisanlagen liege. Widersprüchlich handelten die Beschwerdeführer, wenn sie ein Hochhaus mit dem Argument des schützenswerten Stadtbilds im Gebiet Bundesplatz verhindern wollten, selber aber die entsprechende Ortsbildschutzzone für die eigenen Grundstücke ablehnen würden. Im Übrigen verhindere die Ortsbildschutzzone B auch keineswegs eine innere Verdichtung und führe daher auch nicht zu einem weitgehenden Veränderungsverbot.\n8.3.\n8.3.1.\nDie Grundstücke Nrn. 438 - 440 der Beschwerdeführerin lagen gemäss Bebauungsplan B 129 in der Zone 8B (Wohn- und Geschäftszone, geschlossene Bauweise, Ortsbildschutzzone B) und ihre Grundstücke Nrn. 442 und 1386 in der Zone 5B (Wohn- und Geschäftszone, geschlossene Bauweise, Gestaltungsplanpflicht, Ortsbildschutzzone B). Neu liegen alle genannten Grundstücke in der Wohn- und Arbeitszone 4 und der Ortsbildschutzzone B mit geschlossener Bauweise (vgl. Anhang 1 zum BZR). Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass diese Zonenzuweisung die spätere Verdichtung ihrer Grundstücke verunmöglicht. Für Zonen mit überlagernden Ortsbildschutzzonen legt das BZR bewusst keine Überbauungsziffer fest, um im Einzelfall die verträgliche Dichte bestimmen zu können. Dies bedeutet indessen nicht, dass in diesen Zonen bauliche Massnahmen zur Verdichtung a priori nicht mehr möglich wären. Sie unterstehen allerdings den in Art. 17 Abs. 3 BZR definierten Anforderungen an Neubauten und Veränderungen. Unter diesem Gesichtswinkel haben sich die Verhältnisse für die Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert, lagen ihre Grundstücke doch schon bis anhin in der Ortsbildschutzzone B gemäss aBZR 1994.\n8.3.2.\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt dem Grundsatz rechtsgleicher Behandlung im Planungsrecht nur eine abgeschwächte Bedeutung zu. Verfassungsrechtlich genügt, dass die Plananordnung sachlich vertretbar, d.h. nicht willkürlich ist. Das Gebot der Rechtsgleichheit fällt insoweit mit dem Willkürverbot zusammen (BGE 122 I 279 E. 5a; BGer-Urteil 1P.369/2006 vom 22.10.2007 E. 3.1).\nDie von der Vorinstanz aufgezählten Unterschiede zwischen den Grundstücken der Beschwerdeführerin und den Grundstücken Nrn. 426 und 3947 sind nachvollziehbar und schliessen das Anrufen des Gebots der rechtsgleichen Behandlung aus. Wie vorstehend erwähnt, können die Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Grundstücke Nrn. 426 und 3947 gemäss Karte dem ISOS-Gebiet Nr. 38 angehören, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei näherer Untersuchung stellte sich die unüberbaute Fläche nicht als Teil eines schützenswerten Ensembles heraus. Anders liegen die Verhältnisse bezüglich der überbauten Grundstücke der Beschwerdeführerin, die bestehender Teil der zu erhaltenden Struktur gemäss ISOS-Gebiet Nr. 38 sind. Selbst dies schliesst indes – wie die Vorinstanz treffend vermerkt – bauliche Mass-nahmen, insbesondere auf innere Verdichtung gerichtete, nicht aus. Der Vorinstanz ist unter diesen Umständen weder ein Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit noch Willkür vorzuwerfen.\n9.\nNach dem Gesagten ergibt sich, dass die Ortsplanungsrevision der Stadt Luzern in dem hier angefochtenen Umfang als rechtens zu beurteilen ist. Daran vermögen die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführer nichts zu ändern. Insgesamt erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.\n(Kostenfolgen)"}