{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-172_2015-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10518", "Checksum": "7eba18b871f3ae573febe4c6aa33dc58"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["7H 14 172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2015 7H 14 172"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen (E. 6.2.2.).\r\nDer Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – vorbehältlich darin ausgewiesener Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils gerichtet. In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 140 PBG, § 142 PBG. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:24:35", "Checksum": "a5cdd01c066f4b51e431b9847e3db30e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2015 7H 14 172\nRegeste:\nDie Stellungnahme einer kantonalen Fachbehörde zu einer Ortsplanung unterliegt zumindest dann nicht dem Akteneinsichtsrecht, wenn der Regierungsrat die Stellungnahme nicht in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz mit Bezug auf ein konkretes Verfahren, sondern als Genehmigungsinstanz nach § 20 Abs. 1 und 2 PBG eingeholt hat (E. 3.4.).\r\nEine abschliessende Beurteilung der Lärmsituation (und allfälliger weiterer Immissionen) ist im Rahmen der Grundnutzungsplanung verfrüht (E. 5.4.3.).\r\nAuf der Stufe der BZO fehlen die projektbezogenen Angaben, die die Beurteilung eines Hochhausstandorts unter Eingliederungsaspekten erlauben würden. Entsprechende Festlegungen – insbesondere, ob die für Hochhäuser geltende Maximalhöhe ausgeschöpft werden darf – haben im vorgeschriebenen Gestaltungsplan- und im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zu erfolgen und sind bei dieser Gelegenheit zu überprüfen. Im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen (E. 6.2.2.).\r\nDer Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – vorbehältlich darin ausgewiesener Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils gerichtet. In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 140 PBG, § 142 PBG. | Raumplanung\n\n7.3.\nLand ist nach Art. 19 RPG erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (Abs. 1). Das Gemeinwesen hat die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehen Frist zu erschliessen; es kann die Erschliessung bei Bedarf etappieren. Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer (Abs. 2). Art. 19 Abs. 2 RPG regelt die Erschliessung einer Bauzone, Abs. 1 diejenige eines Baugrundstücks (vgl. Berner, a.a.O., N 481). Land, das bereits erschlossen ist oder von einer Erschliessungsplanung erfasst wird, ist in der Regel für eine Überbauung prädestiniert. Zumindest ist die Überbauungseignung diesbezüglich gegeben (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 01 188 vom 15.1.2003 E. 7b). Die Projektierung der Erschliessungsanlagen geschieht in den meisten Fällen im Rahmen der Sondernutzungsplanung (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 19 RPG N 50).\nDie streitbetroffene Wohn- und Arbeitszone Nr. 49 grenzt nördlich unmittelbar an den Bundesplatz und kann damit, was die Zufahrt angeht, als erschliessbar bzw. – mit Blick auf den dort bestehenden Parkplatz mit Ein- und Ausfahrt zum Bundesplatz hin – erschlossen gelten. Die beiden betroffenen Grundstücke Nrn. 426 und 3947 befanden sich schon gemäss der aBZO 1994 resp. dem Bebauungsplan B 129 in der Bauzone. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, geht dies auch aus dem Umstand hervor, dass der vom Kantonsgericht und vom Bundesgericht bestätigte Gestaltungsplan G 357 seinerseits zwei Erschliessungsvarianten aufzeigte (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern V 13 41 vom 11.2.2014 E. 7.5.1). Davon, dass die streitbetroffene Zone nicht erschlossen ist resp. nicht einmal erschliessbar ist, kann daher keine Rede sein. Das Gericht ist sich der Verkehrssituation am Bundesplatz und des dort im Zug der geänderten Verkehrsführung in der Pilatusstrasse resultierenden Mehrverkehrs durch die Umleitung bewusst, geht aber mit der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin davon aus, dass dadurch eine genügende Erschliessung nicht grundsätzlich in Frage zu stellen ist. Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur (vif) hat denn auch als kantonale Fachstelle in ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2013 nichts Gegenteiliges moniert. Somit reicht es aus, wenn der beschriebenen Verkehrssituation und namentlich dem Fassungsvermögen der betroffenen Strassen im Gestaltungsplan- und Baubewilligungsverfahren bei der Projektierung der Erschliessung sorgfältig Rechnung getragen wird.\n8.\n8.1.\nDie Beschwerdeführer machen sodann geltend, die Vorinstanz handle in krasser Weise rechtswidrig und willkürlich, indem sie hinsichtlich des Grundstücks Nr. 426 die richtplanerischen (ISOS) und gesetzlichen (Art. 17 RPG, §§ 35 Abs. 1 und 60 Abs. 1 lit. c PBG) Vorgaben und Bestimmungen für nicht anwendbar erkläre, diese aber für ihre eigenen Grundstücke zur Anwendung bringe. Das die Grundstücke Nrn. 426, 438, 439, 440, 442 und 1386 umfassende Gebiet sei einheitlich und in sich abgeschlossen. Diese planerische Einheit sei folglich auch gleich zu behandeln. Es verletze den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung, wenn dem Grundstück Nr. 426 ein erhebliches Verdichtungspotential zugestanden, gleichzeitig aber für die übrigen Grundstücke ein weitgehendes Veränderungsverbot ohne Verdichtungspotential festgelegt werde.\n"}