{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-172_2015-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10518", "Checksum": "7eba18b871f3ae573febe4c6aa33dc58"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["7H 14 172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2015 7H 14 172"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen (E. 6.2.2.).\r\nDer Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – vorbehältlich darin ausgewiesener Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils gerichtet. In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 140 PBG, § 142 PBG. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:24:35", "Checksum": "a5cdd01c066f4b51e431b9847e3db30e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2015 7H 14 172\nRegeste:\nDie Stellungnahme einer kantonalen Fachbehörde zu einer Ortsplanung unterliegt zumindest dann nicht dem Akteneinsichtsrecht, wenn der Regierungsrat die Stellungnahme nicht in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz mit Bezug auf ein konkretes Verfahren, sondern als Genehmigungsinstanz nach § 20 Abs. 1 und 2 PBG eingeholt hat (E. 3.4.).\r\nEine abschliessende Beurteilung der Lärmsituation (und allfälliger weiterer Immissionen) ist im Rahmen der Grundnutzungsplanung verfrüht (E. 5.4.3.).\r\nAuf der Stufe der BZO fehlen die projektbezogenen Angaben, die die Beurteilung eines Hochhausstandorts unter Eingliederungsaspekten erlauben würden. Entsprechende Festlegungen – insbesondere, ob die für Hochhäuser geltende Maximalhöhe ausgeschöpft werden darf – haben im vorgeschriebenen Gestaltungsplan- und im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zu erfolgen und sind bei dieser Gelegenheit zu überprüfen. Im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen (E. 6.2.2.).\r\nDer Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – vorbehältlich darin ausgewiesener Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils gerichtet. In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 140 PBG, § 142 PBG. | Raumplanung\n\n\nDaran ändert nichts, dass die kantonale Denkmalpflege in ihrem Bericht vom 11. Oktober 2013 lediglich das Resultat ihrer Beurteilung festhielt, nämlich dass hinsichtlich der BZO-Revision der Stadt Luzern keine Einwände bestünden. Damit hat die zuständige kantonale Dienststelle eine Beurteilung im Sinne einer Genehmigung erteilt; hätten Bedenken hinsichtlich einzelner Zonen oder der noch in Frage kommenden Standorte für Hochhäuser bestanden, wären diese auch formuliert worden.\n7.\n7.1.\nWeiter erachten die Beschwerdeführer den Nachweis der Erschliessung des Grundstücks Nr. 426 als mangelhaft. Die Erstellung eines Hochhauses führe zu bedeutendem Mehrverkehr, den das übergeordnete Strassennetz in keiner Weise aufzunehmen vermöchte. Zudem sei der Bundesplatz nachweislich ein Unfall-Hotspot. Mit der neuen Verkehrsführung in der Pilatusstrasse und der Umgestaltung des Bundesplatzes habe sich die Verkehrsproblematik nochmals erheblich verschärft. Aus Kapazitäts- und Verkehrssicherheitsgründen sei eine Einfahrt in den Bundesplatz nicht zulässig. Zur Erschliessung des Grundstücks Nr. 426 müssten zwingend andere Grundstücke in Anspruch genommen werden.\n7.2.\nDie Vorinstanz vertritt den Standpunkt, dass die Erschliessung nicht schon in der Grundnutzungsordnung sichergestellt werden müsse. Die Erschliessbarkeit des Grundstücks Nr. 426, das derzeit als Parkplatz (mit Einfahrt am Bundesplatz) genutzt werde, sei unbestritten. Mit der Erschliessung und dem durch die Überbauung erzeugten Mehrverkehr werde sich der Gestaltungsplan zu befassen haben. Die genaue Lage der Erschliessungsanlagen sei in der Baubewilligung festzulegen. Auch die Erschliessung der von den Beschwerdeführern geforderten Blockrandüberbauung würde im Übrigen zu Mehrverkehr führen.\n"}