{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-172_2015-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10518", "Checksum": "7eba18b871f3ae573febe4c6aa33dc58"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2015 7H 14 172"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen (E. 6.2.2.).\r\nDer Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – vorbehältlich darin ausgewiesener Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils gerichtet. In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 140 PBG, § 142 PBG. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:35", "Checksum": "3cc002899a46df1d884785d27fef6351", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2015 7H 14 172\nRegeste:\nDie Stellungnahme einer kantonalen Fachbehörde zu einer Ortsplanung unterliegt zumindest dann nicht dem Akteneinsichtsrecht, wenn der Regierungsrat die Stellungnahme nicht in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz mit Bezug auf ein konkretes Verfahren, sondern als Genehmigungsinstanz nach § 20 Abs. 1 und 2 PBG eingeholt hat (E. 3.4.).\r\nEine abschliessende Beurteilung der Lärmsituation (und allfälliger weiterer Immissionen) ist im Rahmen der Grundnutzungsplanung verfrüht (E. 5.4.3.).\r\nAuf der Stufe der BZO fehlen die projektbezogenen Angaben, die die Beurteilung eines Hochhausstandorts unter Eingliederungsaspekten erlauben würden. Entsprechende Festlegungen – insbesondere, ob die für Hochhäuser geltende Maximalhöhe ausgeschöpft werden darf – haben im vorgeschriebenen Gestaltungsplan- und im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zu erfolgen und sind bei dieser Gelegenheit zu überprüfen. Im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen (E. 6.2.2.).\r\nDer Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – vorbehältlich darin ausgewiesener Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils gerichtet. In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 140 PBG, § 142 PBG. | Raumplanung\n\n\nDie Blockrandbebauung als zonenprägendes gestalterisches Element im Bereich des Bundesplatzes steht dem im Übrigen nicht entgegen. Es ist daran zu erinnern, dass die Grundstücke Nrn. 426 und 3947 unüberbaut sind und derzeit als Parkplatz genutzt werden. Mithin sind sie ohnehin bereits im bestehenden Zustand nicht Teil des von den Beschwerdeführern beschriebenen quartiertypischen Erscheinungsbilds resp. der gemäss ISOS zu erhaltenden Struktur, zumal es sich bei den Grundstücken auch nicht um eine Freihaltezone oder sonstige bewusst gesetzte Lücke im Ensemble handelt. Die beiden Grundstücke liegen zudem angrenzend an die Bahngeleise an der südlichen Peripherie des Himmelrichquartiers und nicht etwa in der Quartiermitte. Auch die unmittelbar angrenzenden Grundstücke der Beschwerdeführer sind überdies unbestrittenermassen nicht in Blockrandüberbauung bebaut. Vor diesem Hintergrund ist keine Verletzung des durch das ISOS verliehenen Ortsbildschutzes durch die angefochtene Zonenzuweisung erkennbar. Die konkrete Überprüfung eines Projekts im Gestaltungsplan- sowie Baubewilligungsverfahren unter dem Aspekt der Eingliederung bleibt, wie erwähnt, vorbehalten.\nSoweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, von der Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) resp. von der Eidg. Kommission für Denkmalpflege (EKD) ein Gutachten einzuholen, da die nutzungsplanerischen Festlegungen ein Objekt im ISOS tangieren würden, kann ihnen nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, handelt es sich bei der kommunalen Nutzungsplanung nicht um eine Bundesaufgabe. Zudem haben sich die beiden Grundstücke Nrn. 426 und 3947 – wenngleich sie als Teil des Gebiets Nr. 38 im ISOS eingetragen sind – nicht als Bestandteil der zu erhaltenden Struktur erwiesen. Da somit auch keine erhebliche Beeinträchtigung zur Diskussion steht, entfällt eine obligatorische Begutachtung nach Art. 7 NHG (vgl. Leimbacher, a.a.O., Art. 7 NHG N 4). Auch besteht bei dieser Ausgangslage kein Anlass für eine freiwillige Begutachtung gemäss Art. 17a NHG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. e der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1).\nDaran ändert nichts, dass die kantonale Denkmalpflege in ihrem Bericht vom 11. Oktober 2013 lediglich das Resultat ihrer Beurteilung festhielt, nämlich dass hinsichtlich der BZO-Revision der Stadt Luzern keine Einwände bestünden. Damit hat die zuständige kantonale Dienststelle eine Beurteilung im Sinne einer Genehmigung erteilt; hätten Bedenken hinsichtlich einzelner Zonen oder der noch in Frage kommenden Standorte für Hochhäuser bestanden, wären diese auch formuliert worden.\n7. 7.1. Weiter erachten die Beschwerdeführer den Nachweis der Erschliessung des Grundstücks Nr. 426 als mangelhaft. Die Erstellung eines Hochhauses führe zu bedeutendem Mehrverkehr, den das übergeordnete Strassennetz in keiner Weise aufzunehmen vermöchte. Zudem sei der Bundesplatz nachweislich ein Unfall-Hotspot. Mit der neuen Verkehrsführung in der Pilatusstrasse und der Umgestaltung des Bundesplatzes habe sich die Verkehrsproblematik nochmals erheblich verschärft. Aus Kapazitäts- und Verkehrssicherheitsgründen sei eine Einfahrt in den Bundesplatz nicht zulässig. Zur Erschliessung des Grundstücks Nr. 426 müssten zwingend andere Grundstücke in Anspruch genommen werden.\n7.2. Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, dass die Erschliessung nicht schon in der Grundnutzungsordnung sichergestellt werden müsse. Die Erschliessbarkeit des Grundstücks Nr. 426, das derzeit als Parkplatz (mit Einfahrt am Bundesplatz) genutzt werde, sei unbestritten. Mit der Erschliessung und dem durch die Überbauung erzeugten Mehrverkehr werde sich der Gestaltungsplan zu befassen haben. Die genaue Lage der Erschliessungsanlagen sei in der Baubewilligung festzulegen. Auch die Erschliessung der von den Beschwerdeführern geforderten Blockrandüberbauung würde im Übrigen zu Mehrverkehr führen."}