{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-172_2015-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10518", "Checksum": "7eba18b871f3ae573febe4c6aa33dc58"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2015 7H 14 172"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen (E. 6.2.2.).\r\nDer Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – vorbehältlich darin ausgewiesener Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils gerichtet. In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 140 PBG, § 142 PBG. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:35", "Checksum": "3cc002899a46df1d884785d27fef6351", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2015 7H 14 172\nRegeste:\nDie Stellungnahme einer kantonalen Fachbehörde zu einer Ortsplanung unterliegt zumindest dann nicht dem Akteneinsichtsrecht, wenn der Regierungsrat die Stellungnahme nicht in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz mit Bezug auf ein konkretes Verfahren, sondern als Genehmigungsinstanz nach § 20 Abs. 1 und 2 PBG eingeholt hat (E. 3.4.).\r\nEine abschliessende Beurteilung der Lärmsituation (und allfälliger weiterer Immissionen) ist im Rahmen der Grundnutzungsplanung verfrüht (E. 5.4.3.).\r\nAuf der Stufe der BZO fehlen die projektbezogenen Angaben, die die Beurteilung eines Hochhausstandorts unter Eingliederungsaspekten erlauben würden. Entsprechende Festlegungen – insbesondere, ob die für Hochhäuser geltende Maximalhöhe ausgeschöpft werden darf – haben im vorgeschriebenen Gestaltungsplan- und im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zu erfolgen und sind bei dieser Gelegenheit zu überprüfen. Im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen (E. 6.2.2.).\r\nDer Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – vorbehältlich darin ausgewiesener Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils gerichtet. In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 140 PBG, § 142 PBG. | Raumplanung\n\n\nDer Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils und damit vor allem auf überbaute Grundstücke gerichtet. Zwar kennt das ISOS auch den Schutz unüberbauter Flächen als Teile eines Ensembles, die es als Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen bezeichnet. In Bezug auf die unüberbauten Grundstücke Nrn. 426 und 3947 geht solches jedoch aus dem ISOS nicht hervor. Das ISOS postuliert aber mit dem Erhaltungsziel B den Erlass spezieller Vorschriften zur Eingliederung von Neubauten. In diesem Zusammenhang verweist die Vorinstanz auf den Umgebungsschutz nach § 142 PBG sowie auf die Festlegung der geschlossenen Bauweise gemäss Zonenplan und BZR. Im vorliegenden Zusammenhang interessiert primär die Umgebung des Bundesplatzes und des nordwestlichen Brückenkopfes der Langensandbrücke, den das ISOS indessen nicht gesondert als Schutzobjekt, insbesondere nicht als separate Baugruppe mit eigenem Erhaltungsziel, aufführt. Eine solche Baugruppe innerhalb des Gebiets Nr. 38 ist lediglich die in deutlicher Entfernung zu den Grundstücken Nrn. 426 und 3947 liegende Himmelrich-Kolonie (Baugruppe Nr. 38.1), der durchwegs besondere räumliche und architekturhistorische Qualitäten sowie eine besondere Bedeutung zugemessen wird, welche zum Erhaltungsziel A für diese Baugruppe geführt hat. Es bleibt anzumerken, dass selbst in dieser Baugruppe Zeilenbauten, eine Blockrandbebauung sowie im Osten des Gebiets eine U-förmige, ostwärts geöffnete Blockrandstruktur anzutreffen sind. Gestützt darauf ist festzustellen, dass im gesamten hier interessierenden ISOS-Gebiet Nr. 38 verschiedene Bautypen ihre planerische Umsetzung finden können.\n6.7. Das damalige Verwaltungsgericht und das Kantonsgericht haben sich bereits im Rahmen der Genehmigung der Gestaltungspläne G 343 bzw. G 357 Bundesplatz Süd eingehend mit dem streitbetroffenen Gebiet und namentlich der im Licht des Zonencharakters an die Bauweise zu stellenden Anforderungen befasst. Es drängt sich auf, die entsprechenden Überlegungen im vorliegenden Verfahren als Ausgangspunkt heranzuziehen. Im Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 09 25 vom 24. November 2009 (E. 5d) hat dieses festgehalten:\n\"Die in der Zone 5 B geltende Normalbauweise geht aus dem Wortlaut des Bebauungsplanes B 129 hervor: Vorgeschrieben ist die geschlossene Bauweise im Bebauungsmuster einer Blockrandüberbauung. […] Dass bzw. weshalb der Planungsgeber und die Genehmigungsinstanz in der Zone 5 B ausdrücklich eine Blockrandbebauung verlangten, ergeben die entsprechenden Materialien zum Bebauungsplan B 129. […] Namentlich aus der Einladung zur öffentlichen Abschlussversammlung der Quartierplanung vom 1. Juni 1989 (B+A 44/1989) sowie aus dem Regierungsratsentscheid vom 4. März 1997 (RRE Nr. 581) geht deutlich hervor, dass mit den Bestimmungen für die Zone 5 B eine der Brückenkopfanlage angemessene Überbauung sichergestellt werden sollte.\"\nDas Verwaltungsgericht berief sich dabei auf den auch von den Beschwerdeführern erwähnten Genehmigungsentscheid vom 4. März 1997 betreffend den Bebauungsplan B 129, gemäss dessen E. 6.1 die beiden Grundstücke Nrn. 442 und 1386 zusammen mit dem angrenzenden Grundstück Nr. 426 und der bestehenden Blockrandbebauung auf der anderen Seite der Neustadtstrasse den südlichen Abschluss des Bundesplatzes bildeten. Diese Kopfsituation stelle an die bauliche Gestaltung des fraglichen Gebiets erhöhte Anforderungen. Dabei sei nicht nur ein Bezug zum vorgelagerten Bundesplatz, sondern auch zur weiteren Bebauung, die den Bundesplatz begrenze, zu schaffen. Der Bundesplatz werde, ausser im Bereich der Grundstücke der (damaligen) Beschwerdeführerin, durch Blockrandbebauungen definiert. Der Bebauungsplan B 129 wolle die typische städtebauliche Struktur in der Umgebung des Bundesplatzes auch auf die Parzellen der Zone 5B ausdehnen. Mit diesen Vorschriften würden die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um die bauliche Situation südlich des Bundesplatzes langfristig in die städtebaulich gewünschte Richtung lenken zu können. In Erwägung 5e des erwähnten Urteils V 09 25 führte das Verwaltungsgericht aus:"}