{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-172_2015-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10518", "Checksum": "7eba18b871f3ae573febe4c6aa33dc58"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2015 7H 14 172"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen (E. 6.2.2.).\r\nDer Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – vorbehältlich darin ausgewiesener Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils gerichtet. In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 140 PBG, § 142 PBG. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:35", "Checksum": "3cc002899a46df1d884785d27fef6351", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2015 7H 14 172\nRegeste:\nDie Stellungnahme einer kantonalen Fachbehörde zu einer Ortsplanung unterliegt zumindest dann nicht dem Akteneinsichtsrecht, wenn der Regierungsrat die Stellungnahme nicht in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz mit Bezug auf ein konkretes Verfahren, sondern als Genehmigungsinstanz nach § 20 Abs. 1 und 2 PBG eingeholt hat (E. 3.4.).\r\nEine abschliessende Beurteilung der Lärmsituation (und allfälliger weiterer Immissionen) ist im Rahmen der Grundnutzungsplanung verfrüht (E. 5.4.3.).\r\nAuf der Stufe der BZO fehlen die projektbezogenen Angaben, die die Beurteilung eines Hochhausstandorts unter Eingliederungsaspekten erlauben würden. Entsprechende Festlegungen – insbesondere, ob die für Hochhäuser geltende Maximalhöhe ausgeschöpft werden darf – haben im vorgeschriebenen Gestaltungsplan- und im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zu erfolgen und sind bei dieser Gelegenheit zu überprüfen. Im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen (E. 6.2.2.).\r\nDer Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – vorbehältlich darin ausgewiesener Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils gerichtet. In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 140 PBG, § 142 PBG. | Raumplanung\n\n\n6.6. Das vom umstrittenen Teil der Ortsplanungsrevision betroffene Himmelrichquartier liegt zwischen Hirschmattquartier und Bahnschleife und stellt gemäss ISOS die vom Anfang des 20. Jahrhunderts datierende Fortsetzung der Rasterbebauung mit gedrehtem Achsensystem dar (vgl. ISOS Kanton Luzern, Band 1.2, Bern 2006, Gebiet Nr. 38, S. 341, auch zum Folgenden). Gemäss der Übersicht 1:16'000 (ISOS Kanton Luzern, a.a.O., S. 328) gehören zum genannten Gebiet Nr. 38 – neben zahlreichen weiteren – die Grundstücke Nrn. 426, 438, 439, 440, 442, 1386 und 3947. Als Unterobjekt Nr. 38.1 (Baugruppe) gehört z.B. auch die südwestlich des Bundesplatzes gelegene Kolonie Himmelrich dazu. Nach den Erläuterungen zum ISOS ist ein \"Gebiet\" ein \"grösstmöglicher Ortsteil, dank räumlichen, architekturhistorischen oder regionaltypischen Merkmalen als Ganzheit ablesbar\". Das streitbetroffene Gebiet Nr. 38 wird mit der Aufnahmekategorie B bezeichnet, was bedeutet, dass das gesamte Gebiet ursprüngliche Struktur hat, d.h. das historische Gefüge der Räume besteht und die Mehrheit der Bauten ähnliche epochenspezifische oder regionaltypische Merkmale hat. Es wurde zudem mit einer gewissen räumlichen und architekturhistorischen Qualität sowie einer besonderen Bedeutung bezeichnet. Im gesamten Gebiet fällt auf, dass es aus unterschiedlichen Bautypen besteht; so sind Blockrandbebauungen, Zeilenbauten wie auch kammartige Bebauungsstrukturen erkennbar. Somit ist ersichtlich, dass kein einheitliches Bebauungsmuster vorhanden ist. Die Aufnahmekategorie B führte zum Erhaltungsziel B, was \"Erhalten der Struktur\" bedeutet. Im ISOS wird dazu notiert, dass Anordnung und Gestalt der Bauten und Freiräume zu bewahren sowie für die Struktur wesentliche Elemente und Merkmale integral zu erhalten sind (vgl. BGer-Urteil 1C_130/2014 vom 6.1.2015 E. 3.1). Weiter hält das Inventar im Sinn genereller Erhaltungshinweise fest, dass Altbauten nur in Ausnahmefällen abgebrochen werden dürfen und dass besondere Vorschriften für Umbauten und zur Eingliederung von Neubauten zu schaffen bzw. zu beachten sind. Zur Siedlungsentwicklung besagt das ISOS im hier interessierenden Zusammenhang das Folgende:\n\"Südlich der Moosstrasse hat sich die Wohnbautätigkeit bis anfangs der 1930er-Jahre fortgesetzt und das Areal im Geleisebogen aufgefüllt (38). Obwohl diese städtische Wachstumsphase von keinen avantgardistischen Architekturvorstellungen geprägt war, bildete die Reaktion des Quartierplans auf die vorgegebene Stadttopographie eine beachtliche Leistung. Moosstrasse und Bundesplatz bilden den Drehpunkt des Achsensystems. Die älteren Gevierte sind in Anlage und Gestalt durchaus mit der Blockrandbebauung im Hauptgebiet nördlich zu vergleichen. Die grosszügig geschwungene Häuserzeile am Bundesplatz (38.0.1) ist städtebaulich eine genaue Reaktion der frühen 50er-Jahre auf die stark abgewinkelte Blockrandbebauung. Älter als alle übrigen Häuser im Quartier sind die billigen Mietshauszeilen an der Neustadtstrasse (38.0.3).\""}