{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-172_2015-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10518", "Checksum": "7eba18b871f3ae573febe4c6aa33dc58"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2015 7H 14 172"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen (E. 6.2.2.).\r\nDer Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – vorbehältlich darin ausgewiesener Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils gerichtet. In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 140 PBG, § 142 PBG. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:35", "Checksum": "3cc002899a46df1d884785d27fef6351", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2015 7H 14 172\nRegeste:\nDie Stellungnahme einer kantonalen Fachbehörde zu einer Ortsplanung unterliegt zumindest dann nicht dem Akteneinsichtsrecht, wenn der Regierungsrat die Stellungnahme nicht in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz mit Bezug auf ein konkretes Verfahren, sondern als Genehmigungsinstanz nach § 20 Abs. 1 und 2 PBG eingeholt hat (E. 3.4.).\r\nEine abschliessende Beurteilung der Lärmsituation (und allfälliger weiterer Immissionen) ist im Rahmen der Grundnutzungsplanung verfrüht (E. 5.4.3.).\r\nAuf der Stufe der BZO fehlen die projektbezogenen Angaben, die die Beurteilung eines Hochhausstandorts unter Eingliederungsaspekten erlauben würden. Entsprechende Festlegungen – insbesondere, ob die für Hochhäuser geltende Maximalhöhe ausgeschöpft werden darf – haben im vorgeschriebenen Gestaltungsplan- und im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zu erfolgen und sind bei dieser Gelegenheit zu überprüfen. Im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen (E. 6.2.2.).\r\nDer Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – vorbehältlich darin ausgewiesener Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils gerichtet. In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 140 PBG, § 142 PBG. | Raumplanung\n\n\nDie Schutzbestimmungen hinsichtlich Eingliederung beziehen sich auf das Gestaltungsplan- oder auf das Baubewilligungsverfahren, nicht aber auf das Ortsplanungsverfahren (§§ 140 und 142 PBG sowie Art. 1 und 27 Abs. 3 BZR). Sie setzen damit gleichsam konkrete Vorhaben voraus. Zutreffend verweist die Vorinstanz zudem darauf, dass für die Wohn- und Arbeitszone Nr. 49 maximale Fassadenhöhe von 35 m festgelegt wurde, weshalb noch nicht absehbar ist, ob ein entsprechendes Projekt diese Höhe überhaupt ausschöpfen wird. Damit fehlen auf der Stufe der BZO die projektbezogenen Angaben in Bezug auf ein Hochhaus, die die Beurteilung unter Eingliederungsaspekten erlauben würden. Entsprechende Festlegungen haben im vorgeschriebenen Gestaltungsplan- und im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zu erfolgen und sind bei dieser Gelegenheit zu überprüfen.\nZwar lässt sich die Eingliederungsfrage ohne Vorliegen eines Gestaltungsplans resp. Bauprojekts nicht abschliessend beurteilen. Für den Fall der Zonenzuweisung im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage daher einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Hier liegen aber keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen, wie auch die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden. Ebenso lässt dieser Standort eine Akzentsetzung zu (E. 5.3.3). Mit dieser blossen Feststellung, dass der vorgesehene Standort für ein Hochhaus nicht grundsätzlich dem Eingliederungsgebot widerspricht, bleibt offen, ob ein noch auszuarbeitendes Bauprojekt die Voraussetzungen von § 140 und § 142 PBG zu erfüllen vermag, was im nachfolgenden Gestaltungsplan- und Baubewilligungsverfahren zu prüfen sein wird.\n6.3. Die Beschwerdeführer machen geltend, die nutzungsplanerischen Festlegungen, welche die Erstellung eines Hochhauses erlaubten, würden die richtplanerischen Vorgaben des Bundesinventars ISOS negieren und damit sowohl Art. 17 RPG als auch §§ 35 Abs. 1 und 60 Abs. 1 lit. c PBG widersprechen. Zudem liege eine Verletzung des Grundsatzes der rechtsgleichen Behandlung vor. Aus dem ISOS ergebe sich für das streitbetroffene Gebiet, dass die Struktur grundsätzlich zu erhalten und diese mit geeigneten Vorschriften sicherzustellen sei. Gerade weil auch das bis anhin unbebaute Grundstück Nr. 426 im Perimeter des ISOS liege, sei dieses Grundstück im Rahmen des Bebauungsplans B 129 der Wohn- und Geschäftszone 5B mit Blockrandbebauung zugeteilt worden. Damit sei den Vorgaben des ISOS Rechnung getragen worden, wonach das besonders zonencharakterprägende Element der Blockrandbebauung als eine typische städtebauliche Struktur in diesem Gebiet am Bundesplatz fortgeführt werde. Am Bundesplatz existierten mit Ausnahme der Grundstücke Nrn. 442, 1386 und 426 nur Blockrandbebauungen. Eine Aufhebung der Verpflichtung zur Erhaltung der Blockrandbebauung auf dem Grundstück Nr. 426 würde zu einer völligen Zerstörung des homogenen Quartierbilds führen.\n6.4. Die Vorinstanz führt aus, das ISOS beziehe sich auf die bestehenden Einzelbauten, Baugruppen und überbauten Gebiete. Unüberbaute Grundstücke wie das Grundstück Nr. 426 stünden grundsätzlich nicht im Fokus, ausser es handle sich um Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen. So gehe auch aus der Beschreibung des Ortsteils G mit Nr. 38 hervor, dass das Grundstück Nr. 426 nicht davon erfasst werde, auch wenn es im Plan zu diesem Ortsteil gehöre (die Grenze verlaufe entlang der Eisenbahnanlagen). Die Schutzziele bezögen sich dementsprechend auf die schon vorhandene Bausubstanz. Zwischen Neustadtstrasse und Eisenbahngeleisen bestehe auf den Grundstücken Nrn. 426, 442 und 1386 keine Blockrandbebauung, ebenso wenig auf den Grundstücken Nrn. 427, 428, 429, 431, 432, 433, 436, 438, 439 und 440, GB Luzern, linkes Ufer. Da bereits im Bebauungsplan B 129 Hirschmatt / Neustadt in der Zone 8B keine Blockrandbebauung vorgeschrieben gewesen sei und in der Zone 5B dieses Bebauungsmuster nicht vorkomme, sei es planerisch vertretbar, in Übereinstimmung mit dem regionalen Hochhauskonzept darauf zu verzichten."}