{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-172_2015-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10518", "Checksum": "7eba18b871f3ae573febe4c6aa33dc58"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2015 7H 14 172"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen (E. 6.2.2.).\r\nDer Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – vorbehältlich darin ausgewiesener Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils gerichtet. In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 140 PBG, § 142 PBG. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:35", "Checksum": "3cc002899a46df1d884785d27fef6351", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2015 7H 14 172\nRegeste:\nDie Stellungnahme einer kantonalen Fachbehörde zu einer Ortsplanung unterliegt zumindest dann nicht dem Akteneinsichtsrecht, wenn der Regierungsrat die Stellungnahme nicht in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz mit Bezug auf ein konkretes Verfahren, sondern als Genehmigungsinstanz nach § 20 Abs. 1 und 2 PBG eingeholt hat (E. 3.4.).\r\nEine abschliessende Beurteilung der Lärmsituation (und allfälliger weiterer Immissionen) ist im Rahmen der Grundnutzungsplanung verfrüht (E. 5.4.3.).\r\nAuf der Stufe der BZO fehlen die projektbezogenen Angaben, die die Beurteilung eines Hochhausstandorts unter Eingliederungsaspekten erlauben würden. Entsprechende Festlegungen – insbesondere, ob die für Hochhäuser geltende Maximalhöhe ausgeschöpft werden darf – haben im vorgeschriebenen Gestaltungsplan- und im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zu erfolgen und sind bei dieser Gelegenheit zu überprüfen. Im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen (E. 6.2.2.).\r\nDer Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – vorbehältlich darin ausgewiesener Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils gerichtet. In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 140 PBG, § 142 PBG. | Raumplanung\n\n\n5.6. Den Grundsatz der Planbeständigkeit kann grundsätzlich der Eigentümer eines von einer Revisionsvorlage betroffenen Grundstücks anrufen. Im vorliegenden Fall sind es jedoch die Nachbarn bzw. legitimierte Dritte – die Beschwerdeführer –, die sich auf das Prinzip der raumordnungsrechtlichen Berechenbarkeit stützen. In der Lehre und Rechtsprechung finden sich hierzu – soweit ersichtlich – keine Ausführungen. Nach hier vertretenen Auffassung muss im Rahmen eines Ortsplanungsverfahrens ein Nachbar, der sich gegen die Zonenänderung eines Grundstücks wehrt (hier gegen die Überbaubarkeit mit einem Hochhaus) eine spezielle Vertrauensposition darlegen können, was die Nutzung der eigenen Grundstücke oder die zu erwartende Nutzung des benachbarten Grundstücks betrifft. Ansonsten ist er mit all seinen Einwendungen auf das Gestaltungsplan- oder Baubewilligungsverfahren zu verweisen. Vorliegend gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführer (bzw. ihre Rechtsvorgänger) seit Jahren die Überbauung der Parzelle Nr. 426, die in der Bauzone liegt, zu verhindern versuchen, und zwar unabhängig vom jeweiligen Projekt. Sie sehen sich jetzt \"getäuscht\", weil inzwischen die Bevölkerungsentwicklung, die Bedürfnisse der öffentlichen Hand und die Zielsetzungen der Raumplanung geändert haben. Dass im Rahmen einer vom Planungshorizont her nicht zu beanstandenden umfassenden Ortsplanung neue baupolitische und ordnungspolitische Sichtweisen zum Zug kommen, haben sie – jedenfalls unter dem Aspekt der geltend gemachten Planbeständigkeit – hinzunehmen. Dies um so mehr, als sie keine Gründe für eine spezielle Vertrauensposition nennen können.\nAngesichts dessen erscheint es kaum zulässig, dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerdeanträge vor allem mit der Planbeständigkeit begründen. Indessen kann auch dies letztlich offen bleiben, wie sich aus den obigen Ausführungen ergeben hat.\n6. 6.1. Die Beschwerdeführer bemängeln die Zonenzuweisung des Grundstücks Nr. 426 weiter unter Eingliederungsgesichtspunkten. Das Gebot der Eingliederung sei als Grundsatz der Raumplanung (Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG) bereits im Verfahren der Nutzungsplanung zu beachten. § 140 Abs. 2 (recte: Abs. 1) PBG komme im Baubewilligungsverfahren nur ein beschränkter Anwendungsbereich bezüglich Missbrauchs- und Extremfällen zu.\n6.2. 6.2.1. Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen sich Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen (Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG). Der Begriff der \"Landschaft\" wird im Gesetz nicht definiert, es geht daraus indessen hervor, dass er sich auf natürliche Lebensgrundlagen bezieht (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG; Waldmann, Der Schutz von Mooren und Moorlandschaften, Diss. Freiburg 1997, S. 22, auch zum Folgenden). Er umfasst einerseits das Landschaftsbild, verstanden als Raum, der infolge bestimmter Charakteristika als Einheit in Erscheinung tritt und neben ursprünglichen und natürlichen auch überbaute Flächen enthalten kann, anderseits den Landschaftshaushalt (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 1 RPG N 37). Mehrheitlich herrscht die Auffassung, die offene Landschaft (das Nichtsiedlungsgebiet) und das Siedlungsgebiet (worauf sich der hier interessierende Ortsbildschutz bezieht) seien getrennt anzuschauen und zu behandeln. Entsprechend versteht das RPG unter dem Landschaftsbegriff nur unüberbautes oder mit wenigen Gebäuden besetztes Gebiet (z.B. einzelne Gehöfte, Weiler oder geschlossene Dörfer) und stellt dieses dem Siedlungsgebiet gegenüber (Waldmann, a.a.O., S. 22 ff. mit Hinweisen). Der städtische Kontext des vorliegenden Falls fällt nicht unter dieses Begriffsverständnis. Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG ist hier daher – wie die Vorinstanz zu Recht einwendet – nicht anwendbar. Die Eingliederung beurteilt sich vielmehr nach den Vorschriften von § 140 PBG und kommunalem Recht."}