{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-172_2015-06-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10518", "Checksum": "7eba18b871f3ae573febe4c6aa33dc58"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2015 7H 14 172"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen (E. 6.2.2.).\r\nDer Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – vorbehältlich darin ausgewiesener Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils gerichtet. In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 140 PBG, § 142 PBG. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:35", "Checksum": "3cc002899a46df1d884785d27fef6351", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 10.06.2015 7H 14 172\nRegeste:\nDie Stellungnahme einer kantonalen Fachbehörde zu einer Ortsplanung unterliegt zumindest dann nicht dem Akteneinsichtsrecht, wenn der Regierungsrat die Stellungnahme nicht in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz mit Bezug auf ein konkretes Verfahren, sondern als Genehmigungsinstanz nach § 20 Abs. 1 und 2 PBG eingeholt hat (E. 3.4.).\r\nEine abschliessende Beurteilung der Lärmsituation (und allfälliger weiterer Immissionen) ist im Rahmen der Grundnutzungsplanung verfrüht (E. 5.4.3.).\r\nAuf der Stufe der BZO fehlen die projektbezogenen Angaben, die die Beurteilung eines Hochhausstandorts unter Eingliederungsaspekten erlauben würden. Entsprechende Festlegungen – insbesondere, ob die für Hochhäuser geltende Maximalhöhe ausgeschöpft werden darf – haben im vorgeschriebenen Gestaltungsplan- und im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zu erfolgen und sind bei dieser Gelegenheit zu überprüfen. Im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen (E. 6.2.2.).\r\nDer Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – vorbehältlich darin ausgewiesener Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils gerichtet. In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor. | Art. 29 Abs. 2 BV; § 140 PBG, § 142 PBG. | Raumplanung\n\n\n5.4. 5.4.1. Negative Auswirkungen der Planänderung befürchten die Beschwerdeführer vor allem in Form von Lärmimmissionen auf ihren Liegenschaften. Hinsichtlich des Lärmschutzes erachten sie eine Blockrandbebauung für bedeutend vorteilhafter als die Erstellung eines Hochhauses. Die nutzungsplanerischen Festlegungen würden einen aus einer Blockrandbebauung hervorgehenden resp. vergleichbaren Lärmschutz für ihre Grundstücke gegenüber dem Bundesplatz und der Langensandbrücke zwingend ausschliessen. Zudem werde Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG verletzt, indem die preisgünstigen Wohnungen der Beschwerdeführerin von massiven zusätzlichen, schädlichen und lästigen Einwirkungen in Bezug auf die Wohnhygiene und Wohnqualität mit massiven Nachteilen belastet würden.\n5.4.2. Die Vorinstanz wendet ein, die auf dem Grundstück Nr. 426 vorgesehene geschlossene Bauweise gewährleiste eine Abschirmung gegen Lärmimmissionen. Diese Frage sei aber ohnehin nicht entscheidend, da aus Gründen des Lärmschutzes nicht verlangt werden könne, dass auf diesem Grundstück nur eine Blockrandbebauung zulässig sei. Die Grenz- und Gebäudeabstände, die nach § 129 PBG nur für die seitlichen Umfassungsmauern ausgeschlossen seien, seien im Übrigen unter Berücksichtigung des Schattenwurfs und des Lichtentzugs festzusetzen.\n5.4.3. Die Ausführungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar. Auf dem Grundstück Nr. 426 ist die geschlossene Bauweise vorgeschrieben, die für die Liegenschaften der Beschwerdeführerin gegenüber der Langensandbrücke und den Bahngeleisen grundsätzlich eine lärmabschirmende Wirkung erwarten lässt. In Bezug auf den Lärmschutz ist in der Tat kein wesentlicher Unterschied zur Blockrandbebauung auszumachen, der das Verwaltungs- und das Kantonsgericht schon bei früherer Gelegenheit eine gewisse abschirmende Wirkung zusprachen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern V 13 41 vom 11.2.2014 E. 7.5.2; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 09 25 vom 24.11.2009 E. 5c). Die Befürchtung, die angestrebte Verdichtung führe gegenüber der bisher möglichen Dichte zu mehr Lärm, mag grundsätzlich berechtigt sein, ist aber vor dem Hintergrund der zentralen städtischen Lage zu relativieren und jedenfalls im Rahmen eines konkreten Bauprojekts sorgfältig zu prüfen. Eine abschliessende Beurteilung der Lärmsituation (und allfälliger weiterer Immissionen) ist im Rahmen der Grundnutzungsplanung verfrüht und nicht angebracht.\n5.5. Das Ausmass der Planänderung ist im Sinn der Totalrevision der BZO umfassend. Der hier betroffene Teil der Revision beschränkt sich auf den Hochhausstandort am Bundesplatz. Das Ausmass-Kriterium tritt aber in den Hintergrund, da das Überschreiten des Planungshorizonts (bezogen sowohl auf die aBZO 1994 als auch den Bebauungsplan B 129) ohne Weiteres die Totalrevision mit gesamthaften Überprüfungen und Anpassungen rechtfertigt.\nAlles in allem steht die Planbeständigkeit dem angefochtenen Teil der BZO-Revision nicht entgegen. Stark ins Gewicht fällt die seit der Genehmigung der aBZO und des Bebauungsplans B 129 verstrichene Zeit. Die für die Revision angeführten Gründe sind nachvollziehbar und überwiegen die relativ geringen Auswirkungen auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer."}